Es ist soweit: Auf Baustellen und in Werkstätten gilt seit 1. Januar ein deutlich niedrigerer Grenzwert für A-Staub von 1,25 m/m³ gemäß TRGS 900.
Für die A-Fraktion gilt nach den Vorschriften der TRGS (Technische Regeln für Gefahrstoffe) 900 ein maximaler Überschreitungsfaktor von 8. Das bedeutet: Bei achtfacher Überschreitung von 1,25 mg/m³ viermal pro Schicht über 15 Minuten darf in einer Schicht keine weitere Exposition mehr erfolgen, da sonst der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) überschritten wird.
Gründe für die Einführung dieses Grenzwertes gibt es genug: Viele Stäube sind gefährlich und einige davon sogar krebserregend. Staub ist die Ursache vieler Berufskrankheiten.
Wie gefährlich Staub tatsächlich ist, hängt von der Art, von der eingeatmeten Menge und von der Größe der einzelnen Staubpartikel ab. Zwar ist unsere Lunge in der Lage, Staub in kleineren Konzentrationen aufzunehmen. Je tiefer die Partikel jedoch in die Lunge vordringen, desto gefährlicher wird es für die Gesundheit. Gerade ganz feine Staubpartikel, die kleiner als 1 μm sind, gelangen tief in die Lunge. Dort lagern sie sich ab und verkleben die Lungenbläschen. Solche Ablagerungen über mehrere Monate hinweg lassen jedoch den natürlichen Reinigungsmechanismus der Lunge zusammenbrechen. Stäube, die nicht vom Körper abgebaut werden können, können schwere Erkrankungen auslösen. Das können chronische Bronchitis, Allergien, Silikose (Staublunge) und schlimmstenfalls Krebs sein.
Wieviel Staub bei den verschiedenen Tätigkeiten auf einer Baustelle entsteht, hat die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) in einer Übersicht sehr gut zusammengestellt:
Mit der Kombination aus Bau-Entstaubern mindestens der Staubklasse M (zum Beispiel angeschlossen an handgeführte Maschinen) mit Luftreinigern gelingt Ihnen die Einhaltung der Grenzwerte. Während Bau-Entstauber die große Masse des Staubes bereits an seiner Entstehungsstelle aufnehmen, verhindern Luftreiniger die Ausbreitung von Staub über den Arbeitsbereich hinweg – zum Beispiel durch herabstürzende Putzteile. Wichtig dabei ist: Der Arbeitsbereich muss abgetrennt oder eingehaust werden.
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Aufgrund dieser Gesundheitsgefahr ist der Gesetzgeber eingeschritten und hat staubarmes Arbeiten in der Gefahrstoffverordnung und in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe verbindlich vorgeschrieben. Die Vorgaben finden sich dabei hauptsächlich in den TRGS 504, 521, 559 sowie 900. Und seit 1. Januar sind vor allem letztere von besonderer Bedeutung, denn in den TRGS 900 sind die Arbeitsplatzgrenzwerte vorgeschrieben, deren Einhaltung auf Baustellen jetzt streng überprüft wird.
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