Die Frist läuft ab: Neue Grenzwerte für A-Stäube gelten ab 1. Januar 2019 für alle verbindlich

Die Frist läuft ab: Neue Grenzwerte für A-Stäube gelten ab 1. Januar 2019 für alle verbindlich

Was Sie jetzt tun müssen
Pulver anmischen, Fliesen schneiden, Laminatleisten sägen oder bei der Endreinigung nach getaner Arbeit: Auf jeder Baustelle entsteht Staub – immer. Er raubt uns die Sicht und verursacht Niesen und Hustenreiz.

Nicht immer ist der Staub sichtbar. Und das ist gefährlich. Denn dann besteht er nur aus winzig kleinen Partikeln, die sich in der Luft verteilen, eingeatmet und nicht wieder abgehustet werden. Solche Feinstäube, die kleiner als 2,5µm sind, gelangen tief in die Lungenbläschen, lagern sich dort ab und können das Gewebe dauerhaft verändern. Schwere Atemwegs- und Lungenerkrankungen sind die Folge.


Aufgrund dieser Gesundheitsgefahr hat der Gesetzgeber so genannte Technischen Regeln für Gefahrstoffe, hier die TRGS 504, entwickelt. Diese Richtlinie konkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber A- und E-Staub (mehr über A- und E-Stäube erfahren Sie hier)

Laut TRGS 504 müssen Arbeitgeber ermitteln, ob – und wenn ja: in welchem Umfang – Mitarbeiter durch Stäube gefährdet sein könnten. Zudem sind in der TRGS 504 Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) definiert, die verhindern sollen, dass die Funktion der Atmungsorgane infolge einer allgemeinen Staubwirkung beeinträchtigt wird.

Ende des Jahres läuft die Übergangsregelung für A-Stäube aus

Aktuell liegt der AGW für E-Staub bei 10 mg/m³. Der Grenzwert für A-Staub liegt bei 3,0 mg/m³. Noch! Denn bereits 2014 beschloss der Gesetzgeber, diesen Grenzwert deutlich abzusenken auf 1,25 mg/m³. Seit 2016 existiert dazu eine Übergangsregelung: Unter bestimmten Voraussetzungen darf der alte Wert von 3,0 mg/m³ noch bis 31.12.2018 erreicht werden. Danach, also ab 1.1.2019, gilt auf allen Baustellen und für alle Gewerke ein verbindlicher Grenzwert von 1,25 mg/m³ für A-Stäube.

Grund genug also, das Staubungsverhalten auf Ihrer Baustelle noch einmal kritisch unter die Lupe zu nehmen.

Was sollten Sie jetzt tun?

Zunächst einmal müssen Sie die in Ihrem Betrieb vorliegende Gefährdungsbeurteilung für staubbelastende Tätigkeiten und Verfahren überprüfen (lassen). Hierfür lohnt bereits ein Blick auf das erweiterte Sicherheitsdatenblatt, die Expositionsszenarien oder auf andere Hinweise der Hersteller. Denn dort finden sich häufig Angaben zum Staubungsverhalten. Wenn Sie gar nichts finden, sollten Sie die Staubkonzentration in der Atemluft mit speziellen Staubmessgeräten messen. So ermitteln Sie genau, ob und in welchem Umfang Sie und Ihre Mitarbeiter durch Stäube gefährdet sind.

Sollten Sie den neuen Grenzwert jetzt nicht mehr einhalten können, müssen Sie weitere, intensive Maßnahmen ergreifen, die die Staubexposition mindern und Ihre Mitarbeiter schützen:

1. Ersetzen Sie Stoffe durch staubärmere Materialien.

2. Ergreifen Sie technische Schutzmaßnahmen und setzen Sie Hilfsmittel wie Bau-Entstauber zur Staub-Absaugung direkt am Entstehungsort

3. des Staubs ein und ergänzen Sie diese gegebenenfalls um Luftreiniger. Eine große Auswahl dieser Produkte finden Sie auch in unserem Online-Shop.

4. Ergänzen Sie organisatorische Schutzmaßnahmen. Dazu gehört die bauliche Trennung von Räumen mit unterschiedlicher Staubbelastung. Grenzen Sie

5. Arbeitsbereiche von anderen Räumen mittels mobiler Staubschutzwände ab oder ersetzen Sie vorhandene Türblätter temporär durch Staubschutztüren.

6. Auch dazu finden Sie in unserem Online-Shop passende Produkte für Ihre Bedürfnisse.

7. Vergessen Sie nicht Ihre persönlichen Schutzmaßnahmen und tragen Sie Atemschutzmasken.    

Denken Sie außerdem daran, einatembare oder alveolengängige Stäube in Ihr Gefahrenstoffverzeichnis aufzunehmen. Dabei sollten Sie nicht nur das Staubungsverhalten bei der Be- oder Verarbeitung berücksichtigen, sondern auch bei der Reinigung oder dem Rückbau von Anlagen.

Auch wir stehen Ihnen beratend zur Seite – sprechen Sie unsere Mitarbeiter an. Sie erreichen uns telefonisch unter +49 (0) 345 5636657 von Montag bis Freitag jeweils von 6:30 Uhr bis 17:30 Uhr.



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