Die TRGS 500 beschreibt Schutzmaßnahmen gegen Schädigungen durch Gefahrstoffe und vertieft die Regelungen der Gefahrstoffverordnung. Die Schutzmaßnahmen gegen Schädigungen durch Gefahrstoffe sind im Abschnitt 4 der Gefahrstoffverordnung geregelt.
In den organisatorischen Grundsätzen für Tätigkeiten mit Feststoffen und Stäuben der TRGS 500 heißt es dazu ganz klar:
(1) Bei Tätigkeiten mit Staubexposition ist eine Ausbreitung des Staubes auf unbelastete Arbeitsbereiche zu verhindern, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist.
Unser Tipp: Mit Staubschutzwänden verhindern Sie die Ausbreitung von Staub in umgebende Bereiche.
(2) Bei Tätigkeiten mit Staubentwicklung im Freien, z. B. bei Abkippvorgängen, muss mit dem Rücken zum Wind gearbeitet werden und Beschäftigte dürfen sich nicht in der Staubfahne aufhalten oder Staub in Ansaugöffnungen von lüftungstechnischen Anlagen gelangen.
(3) Entleerte Säcke sind nach Möglichkeit im Wirkungsbereich einer Staubabsaugung zusammenzulegen, zu bündeln und zu pressen.
(4) Bei Reinigungsarbeiten darf Staub nicht unnötig aufgewirbelt und nicht mit Druckluft abgeblasen oder trocken gekehrt werden (Saugen mit Haushaltssaugern oder Fegen führen zur Staubaufwirbelung, Industriestaubsauger oder feuchtes Reinigen sind dagegen geeignet).
Unser Tipp: Mit einem Bau-Staubsauger entfernen Sie effizient Staub und Schmutz von der Baustelle. Unsere kraftvollen Sicherheitssauger sind für den Umgang mit gesundheitsgefährlichen Stäuben der Staubklasse M sowie H geeignet.
(5) Arbeitskleidung ist von der Straßenkleidung getrennt aufzubewahren, nicht auszuschütteln oder abzublasen.
(6) In Lagerräumen, in denen staubende Produkte eingebracht, gelagert und trans-portiert werden, kann die Staubexposition zu gesundheitlichen Gefährdungen der dort Beschäftigten führen. Eine regelmäßige Reinigung mit geeigneten technischen Arbeitsmitteln ist erforderlich.
(7) Kann durch technische Maßnahmen Staubentwicklung nicht vermieden werden, so kann Befeuchtung eine Maßnahme sein. Gefährliche chemische Reaktionen mit Wasser müssen vermieden werden.
(8) Verschüttete Feststoffe sind so aufzunehmen, dass diese nicht verstauben.

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