Die TRGS 500 – Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

Die TRGS 500 – Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

28. September 2018
15:45
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Kurz gesagt: Die TRGS 500 („Schutzmaßnahmen“) konkretisiert die Gefahrstoffverordnung und beschreibt, wie man Beschäftigte vor Gefahrstoffen schützt. Für Tätigkeiten mit Stäuben nennt sie klare organisatorische Grundsätze: Staubausbreitung verhindern, nicht trocken kehren oder mit Druckluft abblasen, sondern feucht reinigen bzw. mit geeigneten Industrie-/Sicherheitssaugern absaugen.

Das Wichtigste in Kürze

  • TRGS 500 vertieft Abschnitt 4 der Gefahrstoffverordnung (Schutzmaßnahmen).
  • Nicht kehren, nicht abblasen: Haushaltssauger und Fegen wirbeln Staub auf – Industriesauger oder feuchtes Reinigen sind vorgeschrieben.
  • Ausbreitung verhindern: Staub darf nicht in unbelastete Bereiche gelangen (Abschottung).
  • Arbeitskleidung getrennt aufbewahren, nicht ausschütteln/abblasen.
  • Passt in die Rangfolge des STOP-Prinzips (organisatorische Ebene).

Die TRGS 500 („Technische Regeln für Gefahrstoffe – Schutzmaßnahmen“) beschreibt allgemeine Schutzmaßnahmen gegen Schädigungen durch Gefahrstoffe und konkretisiert die Regelungen der Gefahrstoffverordnung. Für den Baustellenalltag besonders relevant sind die organisatorischen Grundsätze für Tätigkeiten mit Feststoffen und Stäuben.

Die organisatorischen Grundsätze für Stäube im Überblick

  1. Die Ausbreitung des Staubes auf unbelastete Arbeitsbereiche ist nach dem Stand der Technik zu verhindern.
  2. Bei Staubentwicklung im Freien (z. B. Abkippen) mit dem Rücken zum Wind arbeiten; nicht in der Staubfahne aufhalten, kein Staub in Ansaugöffnungen.
  3. Entleerte Säcke möglichst im Bereich einer Staubabsaugung zusammenlegen, bündeln und pressen.
  4. Bei Reinigungsarbeiten Staub nicht aufwirbeln – nicht mit Druckluft abblasen, nicht trocken kehren. Geeignet sind Industriesauger oder feuchtes Reinigen.
  5. Arbeitskleidung getrennt von der Straßenkleidung aufbewahren, nicht ausschütteln oder abblasen.
  6. In Lagerräumen mit staubenden Produkten ist eine regelmäßige Reinigung mit geeigneten technischen Arbeitsmitteln erforderlich.
  7. Lässt sich Staubentwicklung technisch nicht vermeiden, kann Befeuchtung helfen – gefährliche Reaktionen mit Wasser sind auszuschließen.
  8. Verschüttete Feststoffe so aufnehmen, dass sie nicht verstauben.

Was das praktisch bedeutet

Zwei Punkte haben im Alltag die größte Wirkung: Ausbreitung verhindern und richtig reinigen. Für die räumliche Trennung eignen sich Staubschutzwände, -türen und Schleusen. Für die Reinigung gilt: kein Kehren, kein Abblasen – stattdessen ein geeigneter Sauger. Gesundheitsgefährliche Stäube (Klasse M/H) erfordern einen geprüften Bau-Entstauber.

Fazit

Die TRGS 500 macht aus dem allgemeinen Auftrag der Gefahrstoffverordnung konkrete Handlungsregeln. Wer Staubausbreitung verhindert, feucht oder mit geeignetem Sauger reinigt und Kleidung trennt, erfüllt die wichtigsten organisatorischen Vorgaben – und schützt Gesundheit wie Sauberkeit.

👉 Passende Ausrüstung: Bau-Entstauber (Klasse M/H) und Staubschutzwände & -türen.

Häufige Fragen (FAQ)

Was regelt die TRGS 500?

Die TRGS 500 beschreibt allgemeine Schutzmaßnahmen gegen Gefahrstoffe und konkretisiert die Gefahrstoffverordnung. Für Stäube nennt sie organisatorische Grundsätze wie das Verhindern der Staubausbreitung und das richtige Reinigen.

Darf man Baustaub mit Druckluft abblasen oder kehren?

Nein. Nach TRGS 500 darf Staub bei Reinigungsarbeiten nicht mit Druckluft abgeblasen oder trocken gekehrt werden, weil das Staub aufwirbelt. Geeignet sind Industrie-/Sicherheitssauger oder feuchtes Reinigen.

Welcher Sauger erfüllt die Anforderungen?

Für gesundheitsgefährdende Stäube ein geprüfter Sicherheitssauger der Staubklasse M oder H – nicht ein Haushaltssauger, der Feinstaub wieder abgibt.

Wie hängt die TRGS 500 mit dem STOP-Prinzip zusammen?

Die organisatorischen Grundsätze der TRGS 500 bilden die O-Ebene (Organisation) im STOP-Prinzip. Vorrang haben Substitution und technische Maßnahmen wie Absaugung und Abschottung.

Quelle: TRGS 500 „Schutzmaßnahmen“ (BAuA/Ausschuss für Gefahrstoffe), organisatorische Grundsätze für Tätigkeiten mit Feststoffen und Stäuben. Stand: Juli 2026.

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